EuGH stärkt Deutschlands Haltung gegen maltesische Glücksspielbetreiber

Ein vorläufiges Urteil bestätigt die Argumente der deutschen Aufsichtsbehörde, dass das EU-Recht sie nicht daran hindert, unter maltesischer Lizenz tätige Glücksspielanbieter zu verbieten.

Luxemburg.- Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat erneut eine Stellungnahme abgegeben, die Maltas Versuche entgegenwirkt, seine igaming-Anbieter vor rechtlichen Herausforderungen in anderen EU-Mitgliedstaaten zu schützen. Ein vorläufiges Urteil in einem Fall, an dem deutsche Aufsichtsbehörden, maltesische Behörden und die maltesischen Niederlassungen von Lottoland beteiligt sind, besagt, dass das EU-Recht einzelne Mitgliedstaaten nicht daran hindert, Online-Glücksspieldienste zu verbieten, die aus anderen Teilen der Union stammen.

Diese Entscheidung widerspricht Maltas Argument, dass solche Verbote das EU-Recht auf den freien Dienstleistungsverkehr verletzen. Sie stärkt Deutschlands Einschränkungen beim Online-Glücksspiel und unterstützt die Ansprüche von Verbrauchern, die eine Entschädigung für Verluste verlangen, die sie bei unzulässigen Anbietern ohne ordnungsgemäße Genehmigung erlitten haben.

Obwohl das EuGH-Urteil sich auf den Fall Lottoland bezieht, hat es potenzielle Auswirkungen auf andere laufende Streitigkeiten, darunter solche, die Tipico in Deutschland und Virtual Services Digital Limited in Österreich betreffen. Der Fall Lottoland wurde von einem Spieler eingereicht, der eine Erstattung von Verlusten verlangte, die zwischen 2019 und 2021 entstanden sind, als Deutschland mit der Regulierung des Online-Glücksspiels begann.

Der Gerichtshof klärte, dass Artikel 56A des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einzelstaatlichen Gesetzen nicht verbietet, Online-Casino-Spiele, Spielautomaten oder Lotteriewetten zu verbieten – wodurch Maltas wichtigste rechtliche Verteidigungsgründe ungültig gemacht werden.

Die Streitigkeiten enden jedoch nicht hier. Malta hat 2023 mit Bill 55 sein eigenes Glücksspielgesetz geändert, um maltesischen Gerichten zu erlauben, ausländische Urteile gegen maltesisch ansässige Anbieter abzuweisen, sofern diese Unternehmen maltesischem Recht entsprechen, auch wenn sie die Vorschriften anderer EU-Mitgliedstaaten verletzen.

Malta argumentiert, dass die Änderung auf den EU-Grundsätzen des freien Dienstleistungsverkehrs und des Handels beruht. Sie beruft sich außerdem auf die Verordnung Brüssel I-Recast, die die gegenseitige Anerkennung von Urteilen regelt, und behauptet, ausländische Urteile, die mit ihrem innerstaatlichen Rahmen kollidieren, sollten nicht vor Ort vollstreckt werden.